ANLASS
2016 reichte Vanja (26 Jahre, intersexuell), Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Es ging um die Anerkennung eines „dritten Geschlechts“. Am 10.10.2017 war er/sie erfolgreich nachdem sein/ihr Antrag in den vorherigen Instanzen immer abgelehnt worden war.
Hintergrund: Seit 2007 galt in Deutschland dass das “Personenstandsgesetz” (PStG) im § 22 unter der Überschrift “Fehlende Angabe” verfügte, dass, – wenn bei der Geburt einem Kind kein eindeutiges Geschlecht zugeordnet werden “konnte” (!) – neben dem männlichen / weiblichen Geschlecht auch eine neutrale Geschlechtsangabe gewählt werden konnte:
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. (PStG, § 22, Nr.3)
FAKTEN
Der sehr kleine betroffene Personenkreis [1], der aus biologischen Gründen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen war, etwa weil beide Geschlechtsmerkmale (zum Teil) ausgebildet sind, konnte durch diese Regelung die Frage des Geschlechtes bei der Geburtsurkunde offenlassen, oder das Kind später einem der beiden Geschlechter zuordnen.
Bis dahin hatte dieses Thema nichts mit der ideologisierten Genderdiskussion zu tun; vielmehr handelte es sich im bisherigen Verständnis um die praktische Handhabung eines medizinischen Defizits (disorder)
Mit Intersexualität bezeichnet die Medizin Menschen, die
– genetisch (aufgrund der Geschlechtschromosome) oder auch
– anatomisch (aufgrund der Geschlechtsorgane) und
– hormonell (aufgrund des Mengenverhältnisses der Geschlechtshormone)
nicht eindeutig dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Die Intersexualität wird den sogenannten Sexualdifferenzierungsstörungen (engl. disorders of sex development, DSD) zugerechnet. (https://de.wikipedia.org/wiki/Intersexualit%C3%A4t)
URTEIL BVerfG
Nun verlangt das Urteil des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) in seiner “Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017” dass das “Personenstandsrecht”, neben dem männlichen / weiblichen Geschlecht, einen “weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen” muss.
Es reicht eben nicht mehr, die „negative“ Aussage einer Abweichung von dem weiblichen / männlichen “Sollwert”, oder eben keinen Eintrag vorzunehmen:
Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. (…) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html)
BEWERTUNG
Dabei hat das BVerfG nach m.E. in seiner Begründung einen groben Fehler begangen:
Wenn bei nicht eindeutig zuordenbarer geschlechtlicher Identität keine „positive“ Wahl für eine dritte Identität vorliegt (sondern nur die „negative“ Nichtausfüllung übrigbleibt), entsteht laut dem BVerfG ein mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbarender Widerspruch, …
- weil die Persönlichkeitsrechte des GG laut BVerfG auch die geschlechtliche Identität derer schützen, die sich keinem Geschlecht zuordnen lassen
- weil es laut BVerfG eine Diskriminierung darstellt, wenn das Personenstandsgesetz – gegen das GG – keine andere Eintragung als männlich oder weiblich zulässt
Dies aber trifft nach m.E. nicht zu, da der „intersexuelle“ Personenkreis ja eben kein „drittes“ Geschlecht im positiven Sinn mit ausgeprägter Identität darstellt / darstellen kann, wie es die sich komplementär ergänzenden Geschlechter von Mann und Frau (oder der in der Natur vorkommende „echte Zwitter“) tun. Vielmehr handelt es sich um Menschen, die im geschlechtlichen Bereich leider ein biologisches Defizit haben (vgl. Hermaphroditismus [2]).
Der evangelische Fachverband für Sexualethik und Seelsorge, dass „Weißes Kreuz“, äußert sich entsprechend zurückhaltend. idea-Spektrum fasst deren Bewertung wie folgt zusammen:
Die Konstruktion weiterer Geschlechter neben Mann und Frau ist aber meines Erachtens kein geeigneter Weg, dieser Herausforderung gerecht zu werden. (http://www.idea.de/gesellschaft/detail/kirchen-halten-urteil-zum-dritten-geschlecht-fuer-nachvollziehbar-103135.html)
Natürlich müssen Menschen, die körperlich nicht eindeutig als Mann oder Frau einzuordnen sind, Verständnis von „anderen“ Menschen erfahren, „die sie annehmen, wie sie sind“! Dies ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aber auch für Menschen mit anderen, (körperlichen) Einschränkungen ebenso gelten muss.
Die „Erfindung“ eines „dritten Geschlechts“ hilft im ursächlichen Sinn weder den betroffenen Personen noch der Klarheit des gesellschaftlichen Diskurses.
VERGLEICH
Die bekannteste, da weltweit häufigste Form einer Trisomie, ist die Verdreifachung von Material des 21. Chromosoms. Dies ist die Ursache für ein Down-Syndrom (Trisomie 21), das bei durchschnittlich einem von 700 lebendgeborenen Babys vorliegt. Menschen mit dieser Besonderheit sind in der Regel lebensfähig, lern- und arbeitsfähig, und ihre Lebensqualität ist insbesondere in Abhängigkeit von ihrem sozialen Umfeld gut. (https://de.wikipedia.org/wiki/Trisomie)
Bei der artverwandten Trisomie 21 („Down-Syndrom“) liegt ein ähnlicher %-Satz von lebendgeborenen Babys vor (1/700 Babys), ohne dass dieses „Defizit“ zu einer besonderen grundgesetzlich besonders verankerten Anerkennung dieser Menschen führt.
Im Gegenteil sind es gerade Menschen mit diesem Gendefekt, die überdurchschnittlich häufig eine genetisch begründete Abtreibung erleiden müssen:
Neun von zehn Paaren lassen bei Trisomie abtreiben (https://www.welt.de/gesundheit/article138186630/Neun-von-zehn-Paaren-lassen-bei-Trisomie-abtreiben.html“)
UMSETZUNG
Was hat der Gesetzgeber zu tun? Das BVerfG stellt lapidar fest:
(…) bürokratischer und finanzieller Aufwand oder Ordnungsinteressen des Staates vermögen die Verwehrung einer weiteren einheitlichen positiven Eintragungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Ein gewisser Mehraufwand wäre hinzunehmen.
Der Gesetzgeber muss bis Ende 2018 daher eine von mehreren Möglichkeiten wählen, um die „Verfassungsverstöße zu beseitigen“. So könne laut BVerfG der Gesetzgeber …
(…) auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist.
Immerhin darf der Gesetzgeber eine eigene Bezeichnung für „das dritte Geschlecht“ wählen, falls er sich erwartungsgemäß für die „positive“ Füllung eines dritten Geschlechtes entscheidet! Denn ein – von linken Gruppen der Gesellschaft – ins Spiel gebrachte völliger Verzicht auf die geschlechtliche Definition in der Geburtsurkunde (und anderen Dokumenten?) kann ja faktisch nicht die Lösung sein …
Das diese zu wählende Bezeichnung für das „3. Geschlecht“ unter starkem politischen Druck zustande kommen wird und – entgegen dem vorliegenden Urteil – sich nicht nur auf das biologische Fachthema „Intersexualität“ beschränken wird, sondern sich aus der gesellschaftlichen Ideologie des Genderismus speisen wird, darf ohne besondere prophetische Begabung vorhergesagt werden; so titelt der SPIEGEL polemisch:
Urteil über drittes Geschlecht “Bei Toiletten gibt es nur zwei Türen, das darf nicht so bleiben” (http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/bundesverfassungsgericht-zum-dritten-geschlecht-warum-das-gericht-entscheiden-musste-a-1177036.html)
Und weiter:
Das Verfassungsgericht fordert die Einführung eines dritten Geschlechts. Die Kläger feiern das historische Urteil – und prophezeien, dass sich nun nicht nur das Leben von Intersexuellen ändern wird.
Der im SPIEGEL interviewte Vertreter der Organisation „Dritte Option“ sieht zum Beispiel „eine gesellschaftliche Öffnung“ im Bereich des Geschlechts aufkommen, die das Thema der Geschlechter insgesamt unwichtiger werden lasse. Man zielt offensichtlich darauf ab, auf die „Geschlechtszuordnung im Personenstand komplett zu verzichten“. Weitere Änderungen würden folgen: Reisepass, bei Formularen in Behörden „wird es drei Optionen geben“ und in öffentlichen Toiletten wird es drei Türen geben müssen …
Das alles ist zwar mit finanziellem Aufwand verbunden, aber gesellschaftspolitisch zunächst noch nicht wesentlich. Wichtig ist, dass mit der Umsetzung des Urteils eine weitere schöpfungsbezogene Begründung des Grundgesetzes gekippt wird, die erst später ihre Früchte bringen wird.
AUSBLICK
Denn es geht – wie schon bei der „Ehe für alle“ – um eine Stellvertreterdiskussion:
- anhand einer Minderheit werden grundlegende Rechtsgüter neu interpretiert, die nachdem sie etabliert sind, anders (= weiter) gefüllt werden!
So kommentiert die ZEIT ganz locker, weit über das aktuelle Urteil hinausgehend, bereits im Sinne der LGBT-Community: das dritte Geschlecht sei nur der Anfang …
Der Eintrag eines dritten Geschlechts im Geburtenregister ist also nur der Anfang dafür, dass Intersexuelle endlich sie selbst sein können. Aber es ist ein wichtiges Signal. Manch ein Unternehmen richtet vielleicht tatsächlich eine Unisex-Toilette ein, weil ein Mitarbeiter sich traut, sich als intersexuell zu outen. Kollegen fragen vielleicht nach, wie die Person in der nächsten Mail angeschrieben werden will. Lieber, liebe, oder liebex?
Ja, da sind sie wieder die Genderthemen und die politische Korrektheit. Dabei geht es jedoch weniger um ideologische Verbissenheit, sondern um Respekt vor anderen Menschen. Ob man die LGBTIQ (Lesbisch, Schwul, Bi, Trans, Inter, Queer) schon in der korrekten Reihenfolge über die Lippen bekommt, ist nicht so wichtig. (http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/intersexualitaet-bundesverfassungsgericht-urteil-geburtenregister-geschlecht)
Zu Recht kommentiert der reformierte Blogger A. Schnebel bissig:
Weder das Gericht, noch Politiker, Medien oder irgendwelche Lobbyverbände werden sich abschließend über dieses Urteil freuen. Der Staat gibt hier seine Ordnungsfunktion gegenüber den individuellen Persönlichkeitsrechten auf und öffnet der Beliebigkeit Tür und Tor bzw. ermöglicht unabsehbare Ansprüche. (…)
Die bisherige Rechtslage trug der – ohne Zweifel schwierigen – persönlichen Situation Rechnung, indem bspw. toleriert wurde, dass kein Eintrag in das Geburtsregister erfolgte. Nun wird jedoch ein Anspruch auf etwas etabliert, was sachlich nicht vorhanden ist. (https://apologetblog.wordpress.com/2017/11/10/das-dritte-geschlecht/)
QUELLEN:
- Urteil BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html - SPIEGEL:
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/bundesverfassungsgericht-zum-dritten-geschlecht-warum-das-gericht-entscheiden-musste-a-1177036.html - FAZ:
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-fordert-drittes-geschlecht-in-geburtenregister-15283020.html - ZEIT:
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/bundesverfassungsgericht-fuer-drittes-geschlecht-im-geburtenregister - WIKI:
https://de.wikipedia.org/wiki/Intersexualit%C3%A4t - IDEA:
https://www.idea.de/gesellschaft/detail/kirchen-halten-urteil-zum-dritten-geschlecht-fuer-nachvollziehbar-103135.html - Reformierter Blog A. Schnebel:
https://apologetblog.wordpress.com/
[1] „Die Häufigkeit von Intersexualität wird in Deutschland auf ca. 0,1 bis 0,2 Prozent der Bevölkerung geschätzt.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Intersexualit%C3%A4t); also ca. 12.000 lebende Personen (von 82,175 Mio. EW); oder ca. 110 Neugeborenen (von ca. 738.000 in 2015; vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Geburten/Geburten.html)
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Hermaphroditismus