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Son|die|rung … – und Abtreibung

Fand ich kürzlich im “Duden“:  irgendwie passend, dachte ich …

 

Bedeutungsübersicht: Verb

 

Beispiele für “loten”:

  • “wir sondierten ständig” …
  • wir sondierten (maßen) 50 Faden Wassertiefe

 

Kurzum: “Wir sondierten ständig” (in “tiefen Gewässern” vor Jamaika …) passt ganz gut, oder etwa nicht? Das wird jetzt nicht anders werden in der GroKo / KoKo … – Warum waren konservative Christen nochmal tenendziell gegen Jamaika? Ach ja, weil Grüne dort linke Positionen unterbingen würden …

Die SPD hat ihren Preis mittlerweile ziemlich hoch getrieben und wird ziemlich alles bekommen, was sie will: Hauptsache die CDU-Abgeordneten müssen nicht in eine Neuwahl (von der SPD ganz zu schweigen).

So stellt “Kollega” Maas (immerhin Justizminister) unumwunden fest:

“Die SPD und die Linksfraktion im Bundestag wollen das Abtreibungsrecht ändern, um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abzuschaffen. Auch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) macht sich für ein Ende des Paragrafen 219a stark.

Der Paragraf sei ein Relikt aus der NS-Zeit, sagte Maas am Freitag in Berlin. Zum Glück gehörten die Zeiten, in denen der Staat das Kontrollrecht über die Körper seiner Bürger beanspruche, der Vergangenheit an. Damit unterstützt Maas den Vorstoß der SPD-Bundestagsfraktion.”

Der Paragraf 219a StGb verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen wegen eines finanziellenen Vorteils, oder wenn dies in „grob anstößiger Weise“ geschieht.

Vergangene Woche verurteilten die Richter eine Ärztin aus Gießen wg. unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 6000 Euro.

Nach der “Ehe für alle” hat die linke Seite des “hohen Hauses” ein neues Thema am Steinbruch gesellschaftlicher Ethik ausgemacht: es darf gewettet werden, wie die CDU und “Mutti” sich dazu stellen werden! Die Abtreibungsgegner werden Ihre Freude über das Urteil gegen Kristina Hänel vielleicht noch bereuen …

 

Quelle:

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

 

 

 

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